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   RG, 08.06.1891 - Rep. VI. 58/91   

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RG, 08.06.1891 - Rep. VI. 58/91 (https://dejure.org/1891,56)
RG, Entscheidung vom 08.06.1891 - Rep. VI. 58/91 (https://dejure.org/1891,56)
RG, Entscheidung vom 08. Juni 1891 - Rep. VI. 58/91 (https://dejure.org/1891,56)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Unter welchen Voraussetzungen ist eine einstweilige Verfügung zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in bezug auf ein streitiges Obligationsverhältnis nach §. 819 C.P.O. zulässig?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 27, 429
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LAG Niedersachsen, 18.11.1994 - 3 Sa 1697/94

    Einstweilige Verfügung auf tatsächliche Weiterbeschäftigung

    Im Anschluß an das Reichsgericht (RGZ 27, 429 ff.) ist die Darlegungs- und Beweislast im einstweiligen Verfügungsverfahren ebenso zu verteilen wie im Hauptsacheverfahren.

    Dies wäre aber nach den schon vom Reichsgericht entwickelten Grundsätzen (Reichsgericht Beschluß vom 08. Juni 1891 RGZ 27, 429 ff.) über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auch in einstweiligen Verfügungsverfahren Sache der Beklagten gewesen.

  • LAG Niedersachsen, 07.02.1986 - 3 Sa 101/85

    Unwirksamkeit einer Kündigung wegen einer fehlenden sozialen Rechtfertigung ;

    Im übrigen hat bereits das Reichsgericht in seinem Beschluß vom 8. Juni 1891 (RGZ 27, 429, 431) darauf hingewiesen, daß "ein Grund zur Veränderung des Zustandes, also zur Entlassung" vom dienstberechtigten Arbeitgeber glaubhaft zu machen sei.
  • LAG Niedersachsen, 23.11.1984 - 3 Sa 119/84

    Einhaltung tariflicher Ausschlussfristen; Anspruch auf Gehalt- und Urlaubsgeld;

    Die Situation des Arbeitnehmers wird zudem dadurch gebührend berücksichtigt, daß auch im einstweiligen Verfügungsverfahren die sich aus § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG ergebende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu beachten sein wird (vgl. Dietz-Richardi a.a.O. RdN 267 ff; Schaub NJW 1981, S. 812 ff [BGH 11.12.1980 - III ZR 38/79] ), hat doch im übrigen bereits das Reichsgericht in seinem Beschluß vom 8. Juni 1891 (RGZ 27, 429, 431) darauf hingewiesen, daß "ein Grund zur Veränderung des Zustandes, also zur Entlassung" vom dienstberechtigten Arbeitgeber glaubhaft zu machen sei (vgl. hierzu im übrigen nunmehr Barton NZA 1985, S. 77, 78 rechte Spalte).
  • OLG Köln, 14.01.1983 - 4 UF 291/82
    Das Reichsgericht hat von Beginn an die Zulässigkeit von Leistungsverfügungen unmittelbar aus dem Gesetz abgeleitet (vgl. RGZ 9, 334; 15, 377; 27, 429), weil eine Alimentationsverbindlichkeit einem Obligationsverhältnisse entspringe, welches wegen seines dauernden Charakters selbst als "Zustand« iSd § 940 ZPO aufgefaßt werden könne (RGZ 15, 377, 379; 27, 429, 430), zu dessen Vorläufer § 819 CPO, dem die norddeutsche Prozeßkommission seine Fassung gegeben habe, als Beispiele der Anwendbarkeit unter anderem die "Alimentationspflicht« ausdrücklich erwähnt worden sei (RGZ 15, 377, 378).
  • LAG Niedersachsen, 22.05.1987 - 3 Sa 557/87

    Tatsächliche Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nach dessen Kündigung;

    Wiederum dem Reichsgericht ist bereits bekannt gewesen (Beschluß vom 8. Juni 1891 RGZ 27, 429, 431), "daß der Anspruch des Dienstnehmers auf Fortdauer des bisherigen Zustandes" gehe und daß "ein Grund zur Veränderung des Zustandes, also zur Entlassung" vom dienstberechtigten Arbeitgeber glaubhaft zu machen sei.
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